Viele nützliche Infos rund um das Thema "Erben & Schenken"

Vieles hat sich nach der großen Steuerreform für Erbschaften und Schenkungen seit dem Jahr 2009 geändert, so Stiftung Warentest. Doch jetzt greift das Finanzamt wieder zu, auch oft schon bei Ehegatten und Kindern, da die Erbmassen, z. B. Immobilien immer höher bewertet werden und die Freibeträge sich nicht anpassen.

Ging das Erbe bisher an nahe Verwandte, ging das Finanzamt häufig leer aus. Entfernte Verwandte, Freunde und nicht verheiratete Paare müssen dagegen eher mit immer höheren Abgaben/Erbschaftssteuer rechnen. Wir versuchen Ihnen die wesentlichen Grundlagen aus dem Bereich "Erben und Schenken" näherzubringen.
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Die gesetzlichen Regelungen

Ist kein Testament vorhanden, gibt der Gesetzgeber vor, wer etwas erbt. Diese Reihenfolge wird als gesetzliche Erbfolge bezeichnet: 

Verstirbt eine Person, wird die familiäre Situation betrachtet. Die Erben zweiter und dritter Ordnung erhalten nur dann ein Erbe, wenn in der direkt darüberliegenden Ordnung keine Erben vorhanden sind.

Eine „Sonderstellung“ haben Ehepartner. Sie erhalten immer mindestens ein Viertel der Erbmasse bzw. die Hälfte bei einer Zugewinngemeinschaft. Die andere Hälfte fließt jedoch an die Erben der nächsten Ordnung, also an die Kinder oder, falls noch keine Kinder vorhanden sind, an die Eltern oder Geschwister des Erblassers.

Dieser Umstand wird oftmals vergessen und gerade bei Immobilienbesitz unter Eheleuten empfiehlt es sich deshalb, die Erbschaftsansprüche von Eltern oder Geschwistern abzusichern, wenn das Ehepaar keine Kinder hat.

Steuerfreibeträge

Sowohl bei der vorzeitigen Vermögensübertragung mittels einer Schenkung als auch im Erbschaftsfall können Steuern anfallen, die die finanzielle Zuwendung schmälern.

Die Höhe des Steuerfreibetrags ist in beiden Fällen abhängig von der Verwandtschaftsbeziehung zwischen Erblasser und Erbe bzw. Schenker und Beschenktem.

Im Schenkungsfall steht der Freibetrag zwischen zwei Personen alle 10 Jahre erneut zur Verfügung. Durch frühzeitige Schenkung können diese daher mehrfach genutzt und optimal ausgeschöpft werden.

Durch verschiedene Versicherungslösungen kann der Erbschaftsfall vorbereitet, die Steuerlast minimiert und für Angehörige finanziell vorgesorgt werden. Die familiären Konstellationen sind immer individuell zu betrachten. Geht es im Rahmen der Erbschaftsvorsorge um sehr hohe Vermögenswerte, raten wir dazu, einen Steuerberater mit einzubeziehen.

Testament & Erbvertrag

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen kein Testament machen bzw. ein etwaiges Testament wäre ungültig. Im Alter von 16 Jahren bis 18 Jahren darf man ein Testament machen. Dieses muss aber bei einem Notar errichtet werden (sog. öffentliches Testament). Ein etwaiger Pflichtteilsanspruch kann durch ein Testament nicht ausgeschlossen werden. Der Pflichtteilsberechtigte hat diesen (geldlichen) Anspruch dann gegen den oder die Erben.

Eigenhändiges Testament

Damit ein eigenhändiges Testament gültig ist, müssen folgende Formvorschriften zwingend eingehalten werden:

1. Das Testament muss vom Erblasser vollständig, d. h. vom ersten bis zum letzten Buchstaben, handschriftlich verfasst sein.
2. Es muss vom Erblasser mit Vor- und Zunamen unterschrieben sein.
3. Das Testament muss den Ort und das Datum tragen, an welchem es verfasst wurde.

Aus dem Testament muss klar ersichtlich sein, wer der Erbe bzw. die Erben sein sollen. Bei mehreren Erben kann der Erblasser festlegen, welchen Anteil am Gesamterbe die einzelnen, benannten Erben erhalten sollen.

Das Testament sollte so aufbewahrt werden, dass es nach dem Tod des Erblassers auch gefunden wird. Um zu vermeiden, dass das Testament „verloren geht“, sollte es beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden. Hierfür verlangt das Gericht eine kleine Gebühr. Das Gericht wird automatisch vom Tod des Erblassers informiert. Es eröffnet den Inhalt dann den Erben.

Ein eigenhändiges Testament kann jederzeit durch ein handschriftliches Testament mit neuerem Datum ersetzt werden. WICHTIG: Wurde das Testament beim Amtsgericht in Verwahrung gegeben, muss dort natürlich das neue Testament auch hinterlegt werden.

Gemeinschaftliches Testament

Ehegatten können ihren letzten Willen in einem gemeinschaftlichen Testament festhalten. Auch hier gelten zwingend die o. g. Formvorschriften. Allerdings reicht es aus, wenn das Testament handschriftlich von nur einem der Ehegatten verfasst wird. Unterschreiben müssen es aber beide! Es ist hier zu beachten, dass bei einem gemeinschaftlichen Testament Änderungen an den gemachten Verfügungen nur gemeinschaftlich vorgenommen werden können. Ohne Mitwirkung des anderen Ehepartners können Änderungen nur durch einen Notar rechtsgültig erfolgen. Nach dem Tod eines Ehepartners ist der überlebende Ehepartner an das gemeinschaftliche Testament gebunden. Es kann dann nicht mehr geändert werden.  Wird die Ehe geschieden, so verliert das gemeinschaftliche Testament seine Wirksamkeit.

Exkurs: Berliner Testament

Hierbei setzen sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Der Überlebende wird in diesem Fall Vollerbe. Er kann somit zu Lebzeiten frei über den Nachlass verfügen. Ferner wird bestimmt, dass etwaige Kinder erst nach dem Tod des letztversterbenden Ehepartners Erben sein sollen.

Öffentliches Testament

Das öffentliche Testament (auch notarielles Testament genannt) kann wie folgt errichtet werden:

  • durch Erklärung gegenüber einem Notar oder
  • durch eigene handschriftliche Abfassung und Übergabe an einen Notar.

Der Notar berät bei der Abfassung des letzten Willens und bei der Formulierung. So können Fehler bei der Erstellung des Testaments vermieden werden. Das öffentliche Testament wird amtlich verwahrt. Nach dem Tod des Erblassers wird es den Erben eröffnet.

Die Gebühren für ein öffentliches Testament richten sich nach dem Wert des Vermögens. Soll ein Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament beurkundet werden, so verdoppeln sich die Gebühren. Zusätzlich ist für die amtliche Verwahrung des Testaments nochmal 1/4 dieser Gebühr zu entrichten. Bei einem Vermögenswert von 50.000 € kostet ein öffentliches Testament inkl. der Beratung durch den Notar (kein gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag) eine Gebühr von 132 €. Die Gebühr für die amtliche Verwahrung beträgt 33 € (1/4 von 132 €). Die Gesamtkosten belaufen sich somit auf 165 €.

Wer sicherstellen möchten, dass sein Erbe in seinem Interesse aufgeteilt wird und die Erben später keine Schwierigkeiten bekommen, sollte nicht aus Kostengründen vor einem öffentlichen Testament zurückschrecken. Die Notargebühren, die eine fundierte Beratung beinhalten, fallen im Ergebnis zumeist günstiger aus als die sonst entstehenden Kosten für die Beantragung eines Erbscheins.

Erbvertrag

Wie bereits beschrieben, können Testamente jederzeit geändert werden (ggf. unter Einhaltung bestimmter Formvorschriften). Das kann für die künftigen Erben misslich sein, die u. U. auf die Begünstigung vertrauen und dann doch leer ausgehen. Rechtssicherheit bietet hier ein Erbvertrag. Dieser wird zwischen dem künftigen Erblasser und den Erben geschlossen. Der Erbvertrag muss zwingend von einem Notar beurkundet werden (zu den Gebühren siehe „Öffentliches Testament“). Der Erbvertrag ist, wie jeder andere Vertrag auch, bindend und kann nur mit der Zustimmung aller Vertragspartner wieder geändert werden. Ausnahme: Ehegatten können einen zwischen Ihnen geschlossenen Erbvertrag durch ein gemeinschaftliches Testament unwirksam werden lassen.

Der Erbvertrag bindet den zukünftigen Erblasser allerdings nur für die Zeit nach seinem Tod. Bis dahin kann er über sein Vermögen frei verfügen. D. h. er kann es z. B. „verprassen“. Er kann sein Vermögen sogar an andere verschenken. Dies darf allerdings nicht in der Absicht erfolgen, den vertraglichen Erben zu beeinträchtigen.

Vermächtnis

Mit einem Vermächtnis kann man jemanden begünstigen, ohne dass er Erbe werden soll. Die Erben haben ihm dann nach dem Tod des Erblassers sein Vermächtnis zu verschaffen. Notfalls kann der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen.

Eine Besonderheit ist hier das sog. „Vorausvermächtnis“. Hiermit kann der Erblasser einer bestimmten Person, die gleichzeitig auch (Teil-)Erbe seines Nachlasses ist, einen bestimmten Gegenstand vermachen, ohne dass dies auf den Erbteil angerechnet wird. Mit dem Vorausvermächtnis kann der Erblasser somit einen bestimmten Erben besserstellen als die anderen Erben. Der Begünstigte hat keinen Ausgleich an die anderen Erben zu leisten.

Regelung im Testament

Testamentarische Regelungen im Todesfall

Mit einem Testament können Sie regeln, wer was und unter welchen Bedingungen aus Ihrem Vermögen im Falle Ihres Todes erhält. Sie können dies grundsätzlich frei bestimmen. Weiterhin kann in einem Testament folgendes geregelt werden:

  1. Sie können einen Testamentsvollstrecker benennen, der Ihre Anordnungen aus Ihrem Testament ausführt. Als Testamentsvollstrecker können Sie jede volljährige Person bestimmen (Sie sollten dieser natürlich absolut vertrauen können). Er ist allein verfügungsbefugt und hat für seine Tätigkeit einen Anspruch auf eine Vergütung. Weiterhin kann ein Testamentsvollstrecker auch bei Minderjährigen und unter Pflegschaft stehenden Personen ohne Zustimmung des Vormundschaftsgerichts handeln. Er kann längstens für 30 Jahre eingesetzt werden.
  2. Sie können von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Erben bestimmen.
  3. Sie können Ersatzerben bestimmen, z. B. für den Fall, dass eine zum Erben bestimmt Person vor Ihnen verstirbt.
  4. Sie können bestimmen, wie der Nachlass unter mehreren Erben aufzuteilen ist.
  5. Sie können einen gesetzlichen Erben enterben. ACHTUNG: Der gesetzlichen Pflicht können Sie sich nur unter sehr eng begrenzten Voraussetzungen entziehen (z. B. bei körperlicher Misshandlung). Sie sollten hierfür auf jeden Fall einen Notar hinzuziehen!

Der Pflichtanteil

Erläuterungen zum Anspruch auf den Pflichtanteil

Pflichtteilsberechtigt sind, sofern Sie nach dem Gesetz erbberechtigt sind (s. o.), der überlebende Ehegatte, die Kinder und Kindeskinder oder die Eltern des Verstorbenen. Durch ein Testament des Verstorbenen können diese Personen enterbt werden. Dies wurde aber seit jeher als ungerecht empfunden. Daher der Gesetzgeber den genannten Personen den sog. Pflichtteil zugestanden (sofern Sie ohne Testament aufgrund des Gesetzes erbberechtigt gewesen wären). Die Pflichteilberechtigten haben gegenüber dem testamentarischen Erben einen Anspruch auf Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Beispiel rechts in der Grafik: Die gesetzliche Erbfolge

Wäre der Sohn Kuno aus o. g. Beispiel von der Erblasserin enterbt worden, so hätte er dennoch einen Pflichtteilsanspruch i. H. von 1/12 der Erbmasse.

Ein Pflichteilanspruch muss durch den Pflichtteilsberechtigten innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls und der beeinträchtigenden Verfügung geltend gemacht werden. Spätestens 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers erlöschen nicht geltend gemachte Pflichtteilsansprüche auf jeden Fall.

Exkurs: Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten

Hinterlässt ein Verstorbener einen Ex-Ehegatten und war der Verstorbene gegenüber diesem Ex-Gatten unterhaltspflichtig, dann erlischt mit dem Tod der Unterhaltsanspruch des Ex-Ehegatten nicht! Vielmehr hat der Ex-Ehegatte dann einen Unterhaltsanspruch gegenüber den Erben.

Mögliche Optionen

Ist der Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungssteuerfreibetrag sehr gering (z. B. bei Lebensgefährten) oder sind große Vermögenswerte vorhanden, muss der Erbe oder der Beschenkte mit einer hohen Steuerlast rechnen. Mithilfe der Rentenschenkung kann die Steuerlast reduziert oder sogar ganz umgangen werden. Anstelle des gesamten Kapitals wird eine lebenslange Rente verschenkt. Bei einer Kapitalschenkung wird der gesamte Betrag abzüglich des gültigen Schenkungssteuerfreibetrags zur Bemessung der Steuerhöhe angesetzt. Bei einer Rentenschenkung wird lediglich eine Jahresrente multipliziert mit einem altersabhängigen Vervielfältiger abzüglich des gültigen Schenkungssteuerfreibetrags angesetzt. Da sich die Höhe des Steuersatzes nach der Höhe des anzusetzenden Kapitals richtet, ergibt sich für die Rentenschenkung ein niedrigerer Steuersatz. Zu Vertragsbeginn ist der Schenker Versicherungsnehmer und bezugsberechtigte Person. Die Rentenschenkung muss über einen Wechsel des Versicherungsnehmers und des Bezugsberechtigten im Rentenbezug erfolgen, damit die Regelungen greifen. 

(Dieses Prinzip greift auch bei der Verrentung einer Todesfallleistung, welche von manchen Versicherern mit spezieller Vereinbarung angeboten werden.) 

Wer Kapital verschenken, aber das Mitspracherecht daran nicht komplett abgeben möchte, kann genau das über eine Versicherungslösung erreichen. Durch ein Versicherungsnehmersplitting behält der Schenker ein Veto-Recht bei Vertragsentnahmen. Der Beschenkte wird zu Vertragsbeginn zu 99 % Versicherungsnehmer, der Schenker zu 1 %. Beitragszahler ist der Schenker. Zu Vertragsbeginn ergibt sich daraus eine Schenkung von 99 % des Kapitals. Die Schenkung ist dementsprechend schenkungsteuerpflichtig, sofern der Freibetrag überschritten wird.  


Verstirbt, der Schenker geht dessen 1 %ige Versicherungsnehmereigenschaft an den Beschenkten über. Das Kapital aus dem 1 %igen Vertragsanteil wird damit vererbt und ist Teil der Erbmasse. Mit dem Tod des Schenkers kann der Beschenkte vollständig und allein über den Vertrag verfügen. 


 Die Aufteilung der Versicherungsnehmeranteile kann an die Höhe des Freibetrags angepasst werden. Nach 10 Jahren kann der Versicherungsnehmeranteil des Beschenkten erhöht werden, wodurch erneut eine Schenkung stattfindet, die im Rahmen des erneut entstandenen Freibetrags steuerfrei ist. 
 

Manchmal lässt sich die Erbschaftsteuer nicht ganz vermeiden und auch die Pflichtanteilsansprüche können oft nicht umgangen werden. Die Erben sind dadurch häufig mit einer hohen finanziellen Belastung konfrontiert. Durch die Optimierung der Vertragsgestaltung in einer Renten- bzw. Risikolebensversicherung kann eine steuerfreie Todesfallleistung erzielt werden, mit der diese finanzielle Belastung aufgefangen werden kann.

Die Todesfallleistung einer Risikolebens- bzw. Rentenversicherung ist grundsätzlich einkommensteuerfrei, aber erbschaftsteuerpflichtig. Um auch die Erbschaftsteuer zu umgehen, muss der künftige Erbe Versicherungsnehmer, Bezugsberechtigter und Beitragszahler sein. Versicherte Person ist der künftige Erblasser.

Wenn Sie sich frühzeitig mit dem eigenen letzten Weg auseinandersetzen und Vorkehrungen treffen, entlasten Sie nicht nur Ihre Angehörigen finanziell. Sie stellen auch sicher, dass Ihre Beerdigung nach Ihren Wünschen gestaltet wird.

Die Kosten für eine Bestattung liegen in Deutschland im Durchschnitt zwischen 6.000 und 8.000 €. Haben Sie nicht mit einer Sterbegeldversicherung vorgesorgt, tragen Ihre Angehörigen die Kosten in der Regel zunächst selbst, da es einige Zeit in Anspruch nimmt, bevor ein Erbe ausgezahlt wird. Mit einer Sterbegeldversicherung sichern Sie aber nicht nur die Kosten Ihrer Bestattung ab, sondern können bereits zu Lebzeiten Ihre Beerdigung planen und vorbereiten.

Die Leistung der Sterbegeldversicherung zählt zum sogenannten Schonvermögen und ist damit „Hartz IV sicher“. Das Geld muss jedoch nachweislich zur Finanzierung der Bestattungskosten verwendet werden.

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